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   BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89   

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https://dejure.org/1989,1068
BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89 (https://dejure.org/1989,1068)
BSG, Entscheidung vom 06.12.1989 - 9 RVg 2/89 (https://dejure.org/1989,1068)
BSG, Entscheidung vom 06. Dezember 1989 - 9 RVg 2/89 (https://dejure.org/1989,1068)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewaltopferentschädigung - Angreifer - Mitverursachung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    OEG § 2 Abs. 1 Alt 2, § 1 Abs. 1 S. 1
    Gewaltopferentschädigung bei riskantem Verhalten des Opfers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 66, 115
  • NJW 1990, 1501
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 07.11.1979 - 9 RVg 2/78

    Verursachung der Schädigung - Versorgungsrechtliche Kausalitätstheorie -

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Das LSG ist dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 57, 168, = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; USK 84181) davon ausgegangen, daß der Versagensgrund der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG schon wegen der gleichen Rechtsfolge annähernd gleiches Gewicht wie die 1. Alternative haben muß.

    Stellt sich nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie; vgl dazu: BSGE 49, 104, 105; 50, 95, 96; 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 58, 214, 216), im Rahmen -5.

    In der Entscheidung BSGE 49, 104 = SozR 3800 § 2 Nr. 1 ist ein Verhalten, das die Schwelle der Mitverursachung nicht erreichte, noch daraufhin überprüft worden, ob eine Entschädigung wegen Mitverschuldens oder vermeidbarer Selbstschädigung unbillig ist.

    Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten, insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen, von Entschädigungen ausschließen wollen (vgl BSGE 49, 104, 110 mwN; ferner BSGE 58, 214).

  • BSG, 03.10.1984 - 9a RVg 6/83

    Unbillige Entschädigung - Ständige Gefahr - Selbstbefreiung - Selbstverantwortung

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Das LSG ist dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 57, 168, = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; USK 84181) davon ausgegangen, daß der Versagensgrund der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG schon wegen der gleichen Rechtsfolge annähernd gleiches Gewicht wie die 1. Alternative haben muß.

    Der Senat hat dies früher zum Ausdruck bringen wollen, indem er zwischen "erfolgsbedingenden" und "erfolgsfördernden", bzw "tatbezogenen" und "tatunabhängigen" Umständen unterschieden hat (BSGE 48, 104, 107; 57, 168, 169).

    Schließlich kann unter besonderen Umständen eine staatliche Entschädigung ihren Zweck verfehlen (vgl den Fall BSGE 57, 168, 169).

  • BSG, 26.06.1985 - 9a RVg 6/84

    Gewalttat - Homosexuellenszene - Versagung von Leistungen - Unbilligkeit

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Das LSG ist dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 57, 168, = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; USK 84181) davon ausgegangen, daß der Versagensgrund der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG schon wegen der gleichen Rechtsfolge annähernd gleiches Gewicht wie die 1. Alternative haben muß.

    Stellt sich nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie; vgl dazu: BSGE 49, 104, 105; 50, 95, 96; 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 58, 214, 216), im Rahmen -5.

    Der Gesetzgeber hat vor allem Personenkreise, die sich allgemein rechtsfeindlich verhalten, insbesondere Angehörige krimineller Vereinigungen, von Entschädigungen ausschließen wollen (vgl BSGE 49, 104, 110 mwN; ferner BSGE 58, 214).

  • BSG, 17.11.1981 - 9 RVg 2/81

    Versagung von Entschädigung - Rechtswidriger Angriff - Notwehr - Geldbote

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Stellt sich nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie; vgl dazu: BSGE 49, 104, 105; 50, 95, 96; 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 58, 214, 216), im Rahmen -5.

    Kommt er dabei zu Schaden, ist ihm in gleicher Weise Entschädigung zu gewähren, wie bei Schädigungen durch den Angriff selbst, was § 1 Abs. 1 OEG ausdrücklich klarstellt (vgl dazu BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr. 3).

  • BSG, 24.04.1980 - 9 RVg 1/79

    Entschädigungsausschluß - Beteiligung an einer Schlägerei - Mindestnormen der

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Das LSG ist dabei in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (BSGE 49, 104, 107 = SozR 3800 § 2 Nr. 1; BSGE 50, 95, 97 = SozR 3800 § 2 Nr. 2; BSGE 57, 168, = SozR 3800 § 2 Nr. 5; BSGE 58, 214, 216 = SozR 3800 § 2 Nr. 6; USK 84181) davon ausgegangen, daß der Versagensgrund der 2. Alternative des § 2 Abs. 1 OEG schon wegen der gleichen Rechtsfolge annähernd gleiches Gewicht wie die 1. Alternative haben muß.

    Stellt sich nach diesem Grundgedanken allein die Frage, ob und inwieweit der Geschädigte durch sein eigenes Verhalten zur Schädigung unmittelbar beigetragen hat, so kann dasselbe Verhalten nicht im Rahmen der 1. Alternative als unerhebliche Mitursache (nicht wesentliche Bedingung im Sinne der versorgungsrechtlichen Kausalitätstheorie; vgl dazu: BSGE 49, 104, 105; 50, 95, 96; 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; SozR 3800 § 2 Nr. 4; BSGE 58, 214, 216), im Rahmen -5.

  • BSG, 20.05.1976 - 8 RU 98/75

    Unfallversicherungsschutz - Fahrschüler - Spielereien mit Sprengkörpern

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    In der gesetzlichen Unfallversicherung (dort unter dem Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr: BSGE 42, 42, 46 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 15, 18 = SozR 2220 § 550 Nr. 21) und auch in der Soldatenversorgung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 7) dient er zur Abgrenzung des geschützten Risikos mit der Folge, daß nur ein gegenüber den betrieblichen bzw wehrdiensteigentümlichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz bzw die Versorgung ausschließt.
  • BSG, 28.10.1976 - 8 RU 24/76

    Teilbereiche des häuslichen Wirkungskreises - Arbeitstätte - Weg - Erhebliche

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    In der gesetzlichen Unfallversicherung (dort unter dem Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr: BSGE 42, 42, 46 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 15, 18 = SozR 2220 § 550 Nr. 21) und auch in der Soldatenversorgung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 7) dient er zur Abgrenzung des geschützten Risikos mit der Folge, daß nur ein gegenüber den betrieblichen bzw wehrdiensteigentümlichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz bzw die Versorgung ausschließt.
  • BSG, 25.11.1976 - 9 RV 28/76

    Keine WDB, wenn eine gesundheitliche Schädigung durch das Verhalten des Soldaten

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    In der gesetzlichen Unfallversicherung (dort unter dem Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr: BSGE 42, 42, 46 = SozR 2200 § 550 Nr. 14; BSGE 43, 15, 18 = SozR 2220 § 550 Nr. 21) und auch in der Soldatenversorgung (BSG SozR 3200 § 81 Nr. 7) dient er zur Abgrenzung des geschützten Risikos mit der Folge, daß nur ein gegenüber den betrieblichen bzw wehrdiensteigentümlichen Gefahren deutlich überwiegendes selbstgeschaffenes Risiko den Versicherungsschutz bzw die Versorgung ausschließt.
  • BGH, 28.09.1951 - 2 StR 391/51

    Für die Verursachung des Todes in § 226 StGB gilt die Bedingungstheorie

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Er ist ein wertender Maßstab, der im Unterschied zur sog Äquivalenzformel, wie sie im Strafrecht üblicherweise angewandt wird (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl RGSt 44, 244; 69, 47; 76, 86; BGHSt 1, 332; BGH Juristenzeitung 1951, 787), die Einzelursachen in ihrer Bedeutung gewichtet.
  • BSG, 03.02.1988 - 9a RV 18/86

    Bindend gewordener Verwaltungsakt - Rechtwidrigkeit des Verwaltungsakts -

    Auszug aus BSG, 06.12.1989 - 9 RVg 2/89
    Das LSG hat diese Voraussetzungen trotz des bindend gewordenen früheren Bescheids in vollem Umfang neu geprüft, wozu es allerdings nicht schon auf den bloßen Antrag des Klägers hin, sondern nur so weit verpflichtet war, wie das neue Vorbringen über den Tathergang es rechtfertigte, von der Bindungswirkung des früheren Bescheides abzugehen (zum stufenweisen Vorgehen im Rahmen des § 44 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - SGB X - vgl BSG SozR 1300 § 44 Nr. 33).
  • BSG, 16.03.1979 - 11 RLw 3/78

    Antragstellung - Zeitpunkt - Zeitraum bis zur Bescheiderteilung

  • RG, 19.02.1931 - II 110/31

    Zum Begriff des Raufhandels (§ 227 StGB.). Ist eine Person, die bei Benutzung

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